Satzung

Satzung des Fördervereins „Förderkreis Willi-Sitte-Galerie e. V.“

 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Willi-Sitte-Galerie e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Merseburg. Der Verein wird rechtskräftig durch die Eintragung im Vereinsregister.


2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Förderkreis die Willi-Sitte-Galerie im Gebäude Domstraße 15 in Merseburg betreibt.

Der Verein plant, organisiert und realisiert Ausstellungen und leitet ihre Durchführung. Die Ausstellungen der Willi-Sitte-Galerie stehen dem gesamten Spektrum der bildenden Kunst offen. Dabei sollten neben der überregionalen Bedeutsamkeit stets auch regionale Bezüge und die Förderung Junger Kunst Berücksichtigung finden. …


3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff. der gültigen Abgabenverordnung. …


4

Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit sind. …


5

Finanzierung

 

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. …


6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. …


7

Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand


8

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einschließlich einer Jahresrechnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen sind. …


12

Vertretung des Vereins nach außen

 

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. …

 

14

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. …